Klärung der Haftung

Gerät ein Unternehmen in finanzielle Schieflage und drohen Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz, stellt sich die Frage nach der Haftung. Typischer Fall: Der Insolvenzantrag einer Kapitalgesellschaft ist zu spät erfolgt. Vielleicht wurden zudem Vermögensdispositionen veranlasst oder Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt.

Erster Adressat für Haftung und Schadenersatzansprüche ist unweigerlich die Geschäftsleitung (Vorstand, Geschäftsführung, Inhaber). In manchen Fällen muss allerdings auch an anderer Stelle die Verantwortung geprüft werden. Fehlberatung und Versäumnisse des Bankberaters, Rechtsberaters, Steuerberaters, Unternehmensberaters, Wirtschaftsprüfers können viel zur Situation beitragen haben. Dann können Haftungsansprüche bestehen.

Grundlage einer Haftung wegen Falschberatung, Schlechtberatung oder der Verletzung von Pflichten im Beratungsverhältnis kann sich aus Gesetz, Vertrag und Rechtsprechung ergeben. Die Klärung der Beraterhaftung erfordert präzise Kenntnis einer komplizierten Rechtslage und Erfahrung mit entsprechenden Verfahren. Gerade im Wirtschaftsrecht geht es dabei regelmäßig um Fragen des Zivilrechts, Gesellschaftsrechts, Steuerrechts, Berufshaftpflicht- und Versicherungsrechts und Strafrechts.

Dr. Meides verfügt über die Voraussetzungen. Als Fachanwalt für Steuerrecht mit weiterem Schwerpunkt im Gesellschaftsrecht kann er Ihnen schnell sagen, wie die rechtliche Situation in Ihrem konkreten Fall aussieht und ob Sie von Ihrem Berater Schadenersatz fordern können.
Haben Sie die Vermutung, es kann ein Regressfall vorliegen? Dann sollten Sie ein – zunächst auch intern-vertrauliches – Beratungsgespräch vereinbaren.

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