Beratung und Verteidigung im Steuerstrafrecht | Meides
Sie haben Ärger mit dem Finanzamt oder der Steuerfahndung? Oder befürchten Probleme und denken an eine Selbstanzeige?
Verlieren Sie keine Zeit – denn die Zeit wirkt gegen Sie. Sie brauchen kompetente und energische juristische Unterstützung, und das so schnell wie möglich.
Dr. Peter Meides ist Fachanwalt für Steuerrecht. Er und die Rechtsanwälte der Meides Rechtsanwaltsgesellschaft mbH beraten und verteidigen regelmäßig Mandanten in Steuerstrafsachen – Steuerstrafrecht ist seit weit über einem Jahrzehnt einer der Tätigkeitsschwerpunkte unserer Kanzlei in Frankfurt am Main.
Sie erreichen uns unter der Nummer 069 999987810 (Sofortkontakt Rechtsanwalt Dr. Meides).
Wir wissen, was zu tun ist – und sorgen dafür, dass es passiert
• Ganz wichtig ist es, im Steuerstrafrecht sofort Akteneinsicht zu beantragen. Dann liegt offen auf dem Tisch, was die Steuerbehörden wirklich in der Hand haben. In vielen Fällen lässt sich der Verdacht auf strafbares Verhalten so weit erschüttern, dass es gar nicht erst zu einem Steuerstrafverfahren oder zumindest zu keinem Strafprozess kommt.
• Genau so zentral ist unsere Begleitung bei sämtlichen Ermittlungsmaßnahmen. Vermeiden Sie unbedingt den Fehler vieler Beschuldigter, sich zu rechtfertigen und den Ermittlern ohne anwaltliche Beratung Auskünfte zu erteilen. Alles, was Sie sagen, kann gegen Sie Verwendung finden. Sie haben jedoch das Recht, die Aussage zu verweigern und sich zunächst mit Ihrem Anwalt zu besprechen. Bestehen Sie darauf!
• Oft kann eine strafbefreiende Selbstanzeige oder eine sogenannte tatsächliche Verständigung die Situation bereinigen. Wir wissen, wie man mit Finanzverwaltung und Ermittlungsbehörden zielführend verhandelt.
• Außerdem prüfen wir alle möglichen Maßnahmen auf Rechtmäßigkeit: Steuerfahndungsprüfung, Durchsuchung, Beschlagnahme, Vernehmung, vorläufige Festnahme oder gar Verhaftung. Sie haben in jedem dieser Fälle das Recht, sofort Ihren Rechtsanwalt zu kontaktieren – rufen Sie uns an!
Wenn bei den Ermittlungsmaßnahmen Vorschriften nicht eingehalten wurden, wenn etwa ein richterlicher Beschluss fehlt oder das Vorgehen unverhältnismäßig ist, ergibt sich in vielen Fällen ein Beweisverwertungsverbot für die dadurch erhobenen Beweismittel.
• Ein weiteres typisches Problem sind Liquiditätsschwierigkeiten oder Störungen im Geschäftsablauf, weil Sie aufgrund eines sogenannten dinglichen Arrests über Vermögen nicht verfügen dürfen oder wichtige Ressourcen beschlagnahmt wurden. Sobald Sie uns ihr Mandat erteilt haben, können wir auch dagegen aktiv werden.
Typische Vorwürfe im Steuerstrafrecht
• Häufig kommt es zu Ermittlungen unter dem Vorwurf, die Steuererklärungen seien nicht vollständig und/oder nicht richtig abgegeben worden – Zinseinkünfte auf Kapitalvermögen im Ausland tauchten beispielsweise nicht auf oder andere Vermögen und Guthaben würden fehlen.
• Oft wird unterstellt, dass Betriebseinnahmen zu niedrig oder Betriebsausgaben zu hoch angegeben worden seien, weil Schwarzgeld beziehungsweise Scheinrechnungen im Spiel seien.
• In Aktion tritt die Steuerfahndung weiter bei vermuteter Lohnsteuerhinterziehung durch Schwarzarbeit oder Verdacht auf Umsatzsteuerbetrug.
• Außerdem ergeben sich immer wieder Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Hinterziehung von Erbschaftssteuer.
• Tatbestände wie Steuerhehlerei, Steuerverkürzung oder gewerbsmäßiger Schmuggel führen ebenfalls zu Ermittlungen.
In all diesen und anderen Steuerstrafverfahren gilt: Die Beweislast liegt bei den Ermittlungsbehörden. Und die müssen sich im Steuerstrafrecht streng an die gesetzlichen Regeln halten.
Risiko der Entdeckung
Der Vorwurf der Steuerhinterziehung muss sich nicht erst aus einer Betriebsprüfung ergeben. Finanzämter werden misstrauisch, wenn die Steuererklärung aus ihrer Sicht nicht stimmig ist, weil beispielsweise trotz hohem Einkommen kaum Kapitalerträge ausgewiesen werden.
Größere Immobiliengeschäfte dienen ebenfalls gern als Anlass, sich die Verhältnisse des Steuerpflichtigen näher anzusehen. In die Bredouille gerieten Anleger außerdem durch Indiskretionen wie die „Panama Files“ oder weil die Finanzbehörden in den Besitz von Bankdaten aus der Schweiz und Liechtenstein gelangten.
Und häufig kommt der Tippgeber aus dem privaten Umfeld – so manche Trennungskrise führt zu Hinweisen an die Behörden.
Strafbefreiende Selbstanzeige – oft sinnvoll, aber nur mit Anwalt
Eine Selbstanzeige kann der beste Weg sein, um drastische strafrechtliche Folgen nach einer Steuerhinterziehung zu vermeiden. Dazu muss sie aber in jedem Fall rechtzeitig erfolgen – bevor ein Strafverfahren eingeleitet oder eine Außenprüfung anberaumt wurde. Natürlich müssen die Steuern dann nachbezahlt werden, aber die Steuerhinterziehung wird nicht bestraft – falls die Selbstanzeige alle Voraussetzungen erfüllt.
Möglich ist eine strafbefreiende Selbstanzeige bei hinterzogenen Beträgen bis 25.000 Euro, aber auch darüber hinaus gegen Zahlung eines Geldbetrages. Anlass dazu besteht sehr lange, da die Verjährung frühestens nach 10 Jahren, in vielen Fällen sehr viel später, eintritt.
Die große Hürde: Die Selbstanzeige muss dem Finanzamt quasi auf Anhieb und ohne großen weiteren Aufwand das Festsetzen der Steuer ermöglichen. Die Anzeige muss alle Angaben zu einer Steuerart ergänzen, nachholen oder berichtigen, sonst kann es trotzdem zur Verurteilung kommen. Wenn die Feststellungen der Behörde sich dann doch von den Angaben in der Selbstanzeige unterscheiden, ist das schon wieder Munition für ein weiteres Vorgehen.
Immerhin: Selbst wenn es für die Selbstanzeige zu spät ist, kann ein versierter Rechtsanwalt Ihnen helfen. In vielen Fällen führt Kooperation mit den Finanzbehörden zur Strafmilderung. Den Kontakt zu den Behörden sollten Sie aber unbedingt Ihrem Fachanwalt für Steuerrecht überlassen.
Die Strafen sind empfindlich
Im Steuerstrafrecht es um empfindliche Geldstrafen. Daneben werden ab einem Betrag von 50.000 Euro regelmäßig Freiheitsstrafen verhängt. Überschreitet der hinterzogene Betrag eine Million Euro, ist eine Haftstrafe kaum noch zu vermeiden, sie kann bis zu fünf Jahren, in schweren Fällen bis zu zehn Jahren betragen.
Sehr viel besser sieht die Lage aus, wenn Ihr Rechtsanwalt zeigen kann, dass Sie die Steuern nicht vorsätzlich hinterzogen, sondern nur leichtfertig verkürzt haben. Dann droht zwar ein Bußgeld, aber keine Haft.
Den ersten Schritt müssen Sie tun: Rufen Sie uns an.
Befürchten Sie, mit den Steuergesetzen in Konflikt gekommen zu sein? Oder sind die Finanzbehörden bereits aktiv? Verlieren Sie keine Zeit. Es steht viel auf dem Spiel. Je schneller wir gemeinsam eine Strategie entwickeln, desto eher lässt sich eine passable Lösung finden.
Wir beraten und verteidigen Mandanten seit langem regelmäßig in Steuerstrafsachen. Unsere Fachanwaltskanzlei kann auch Ihnen weiterhelfen.
Eine Beratung zur ersten Klärung Ihres Anliegens mit Auskünften zu den Aussichten und Handlungsoptionen in Ihrem Fall bieten wir für ein Pauschalhonorar von 580,- Euro an (500,00 EUR netto zuzüglich 16% Umsatzsteuer 80,00 EUR).
Sie erreichen uns unter Tel: 069 999987810, oder eMail MEIDES Steuerberatung. Wir melden uns umgehend zurück. |